Satzung

 

§ 1

Name und Sitz des Fan-Clubs

Der Fanclub führt den Namen

1.FC Köln Fan-Club "Echte Fründe" Rentweinsdorf 98

Er ist nicht in irgend einem Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Rentweinsdorf.

§ 2

Zweck des Fanclub

(1) Fußballfreunde des 1. FC Köln zusammenzuführen und ihnen eine gemeinsame Plattform zur Kommunikation bieten.

(2) Der Fanclub ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht wirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.1998.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle Personen werden.

(2) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Fanclub muß schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Durch die Aufnahme wird das Mitglied auf die Satzung verpflichtet.

(3) Es werden nur soviel "Andersdenkende" aufgenommen, soweit das Verhältnis Köln-Fans -- Andersdenkende nicht 2:1 unterschreitet. Ungerade Zahlen werden zugunsten Andersdenkenden aufgerundet. Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

1. schriftliche Austrittserklärung zum Schluß des Geschäftsjahres, die spätestens 3 Monate vorher dem Vorstand mittels Brief zugegangen sein muß;

2. durch das Ableben des Mitglieds;

3. durch Ausschluß

(2) Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Mitglieder.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Fanclubs schwer verstoßen hat

Die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.

 

 

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und die, wenn Beiträge erhoben werden, diese festgesetzten Beiträge zu zahlen, die jeweils zum ersten Januar eines jeden Jahres zu entrichten sind. Die Mitglieder sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Fanclubs tatkräftig und durch Spenden zu unterstützen.

(3) Die Mitglieder sind im Moment von der Beitragspflicht befreit. Die Mitgliedsbeiträge (Aktiv-, Passiv-, Auswärtiger- und Förderbeitrag) werden durch Beschluß festgelegt.

§ 7

Organe des Fanclub

(1) Die Organe des Fanclubs sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

(2) Die Geschäftsstelle wird beim Vorstand geführt.

 

§ 8

Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einer(1) Person. Die Amtszeit beträgt drei(3) Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der jeweils amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger gewählt wurde.

(2) Als Vertreter, Ansprechpartner, Schriftführer und Kassierer wird ein Lakai gewählt. Wenn der durch den 1.Vorstand bestellte freiwilliger Lakai sich nicht bereit erklärt, wählen die Mitglieder einen aus Ihrer Mitte. Wiederwahl ist zulässig

(3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(4) Nur 1.FC Köln Fans können zum Vorstand und zum Lakai gewählt werden.

(5) Über Konten des Fanclubs kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in verfügen.

(6) Satzungsänderungen, kann der Vorstand mit dem Vertreter vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fanclubs zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem entsprechenden Organ zugewiesen sind. Insbesondere entscheidet er über die Vergabe von Mitteln entsprechend dem Zweck des Fanclubs und hat sicherzustellen, daß dieser nur für genehmigte Zwecke erfolgt.

 

 

 

 

 

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Fanclubmitglieder mit je einer Stimme an.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch als Email erfolgen oder telefonisch.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Fanclubinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25% aller Fanclubmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muß der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Beschlüsse werden, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Fanclubmitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.

§ 10

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Fanclubs;

- Als Einspruchsorgan gegen die Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes;

§ 11

Wahlen und Wahlzeiten

Alle in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu verzeichnen hat. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12

Abstimmungen

(1) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dabei gelten folgende Ausnahmen:

- Satzungsänderungen, die der Vorstand nicht selbst beschließt, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen

- Zur Fassung eines Beschlusses über die Auflösung des Fanclubs ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

- Die Abwahl des Vorstandes erfordert eine Stimmenmehrheit von 100% der vertretenen Stimmen

(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden den Ausschlag

 

 

§ 13

Mittel des Fanclub

(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Fanclub durch

a) (später eventuell durch die Mitgliedsbeiträge)

b) Geldspenden

c) Sachspenden

d) Sonstige Zuwendungen

(2) Die Höhe der Beiträge wird mit einfacher Mehrheit festgelegt.

(3) Der Fanclub ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht wirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Fanclubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Fanclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14

Auflösung

(1) Der Fanclub wird aufgelöst durch Beschluß der Mitgliederversammlung,

(2) Im Falle der Auflösung des Fanclubs werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand abgewickelt.

(3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen in einem letzten Fest zu verwenden.

 

§ 15

Niederschriften

Über alle Sitzungen, Versammlungen und Beschlüsse des Fanclubs sind Niederschriften anzufertigen.